Baumwert auf Mausklick
Was ist ein Baum wert? Wie berechnen sich Teilschäden? Das sind die
Fragen mit denen sich Gutachter und Gerichte oft auseinander setzen
müssen. Die häufigsten Ursachen für eine Bewertung von Bäumen oder
Hölzern sind Anfahrschäden, Vandalismus und unerlaubte Fällungen. Mit
ARBOTAX™ sparen Sie wertvolle Zeit und errechnen Gehölzwerte und
Teilschäden im Handumdrehen. ARBOTAX™ wird regelmäßig aktualisiert und
an die FLL-Richtlinien angepasst.
Anwendungen
- Baumwert- und Baumschadensberechnung
- Bestimmung durch die Methode Koch = FLL Gehölzwerte 2002
Vorteile
- Übersichtliches Formularprogramm
- Leichte Handhabung
- Schnelle Resultate
- Ausdruckfähiges Gutachten
- Zinsfuß und Währung wählbar
Gehölzwertermittlung mit der Methode Koch
Die Methode Koch ist seit Jahren die höchstrichterlich anerkannte Grundlage für die Gehölzwertermittlung. Helge Breloer hat das Bewertungsformular für die Gehölzwertermittlung sowie die Teilschadenermittlung auf jeweils eine Seite zusammengefasst.
Übernehmen Sie aus den eingearbeiteten Gehölzwert-Tabellen die entsprechenden Werte und passen Sie diese an die Gegebenheiten nach Methode Koch individuell an. Sie haben stets den Überblick und volle Kontrolle über Ihr Formular. Sie können das Formular ausdrucken oder es direkt in Ihre Textverarbeitung einbinden.
Neue Rechtsprechung des BGH
Durch das Walnussbaumurteil des BGH vom 27. 1. 2006 (V ZR 46/05) hat sich die bisherige Berechnung der Teilschäden an Bäumen geändert. Die Ersatzfähigkeit eines Teilschadens hängt in Zukunft davon ab, dass in der Begründung nachvollziehbar auf die Wertminderug des Grundstücks und nicht nur auf die Wertminderung des Baumes selbst abgestellt wird. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH bleiben bei der Teilschadenberechnung drei Positionen anerkannt:
- Funktionsverlust
-
Kosten der Sofortmaßnahmen
-
Kosten der Nachsorge
Die Berechnung eines speziellen Risikos hat der BGH abgelehnt, wobei er zur Verkürzung der Reststandzeit festgestellt hat: "Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks."
|